Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungplans Nr. 193 "Bilveringsen" ist vorgesehen, im gesamten Bereich des Sondergebietes auch Gewerbebetriebe gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 BauNVO mit der Einschränkung "nicht wesentlich störend" zuzulassen, da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die Beschränkung auf nur wenige zulässige gewerbliche Nutzungen planungsrechtlich nicht praktikabel ist und darüber hinaus die Nutzung der Grundstücke unverhältnismäßig eingeschränkt wird.
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