Bislang waren Einzelhandelsbetriebe nicht großflächig, wenn die Verkaufsfläche 700 m² nicht überstieg. Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 zum Einzelhandel kommt zu dem Ergebnis, dass ein Einzelhandelsbetrieb erst dann als großflächig anzusehen ist, wenn 800 m² Verkaufsfläche überschritten werden. Dies ist Anlass zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 317. Es ist vorgesehen, statt der bisher zulässigen Verkaufsfläche von max. 696 m² nun maximal 800 m² festzusetzen.