Bauleitpläne...
...in Bad Salzuflen
0178A/I Hoffmannstraße südlicher Teil - 4. Änderung im Stadtteil Bad Salzuflen, Schötmar
Das ca. 26.000 qm große Plangebiet der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0178 A/I Hoffmannstraße - südlicher Teil liegt im Geltungsbereich des gleichnamigen Bebauungsplanes, 3. Änderung. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt das Plangebiet als "Sondergebiet Einzelhandel / Gewerbe" fest. Gemäß den Festsetzungen der 3. Änderung sind im Plangebiet unter anderem Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und einer Verkaufsfläche von 400 bis 1.000 qm zulässig (davon weniger als 10 % zentrenrelevante Randsortimente). Einzelhandelsbetriebe unter 400 qm Verkaufsfläche können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie betriebsbezogen im Zusammenhang mit sonstigen gewerblichen Nutzungen flächenmäßig untergeordnet sind. Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ist nicht zulässig.
Ziel der Planung ist es, für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Einzelhandel / Gewerbe" als Ausnahme eine geringe Öffnung der Zulässigkeit von nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu ermöglichen und zentrenrelevante Sortimente weiterhin auszuschließen.
Um die Auswirkungen der Bebauungsplanänderung auf die zentralen Versorgungsbereiche zu untersuchen, hat die Firma Stadt + Handel im Auftrag der Stadt Bad Salzuflen "Einzelhandelsbezogene Entwicklungsempfehlungen" für das Plangebiet erarbeitet. Das Ergebnis des Gutachtens ist Grundlage für die Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Einzelhandel im Plangebiet. Die gewünschte geringe Öffnung der Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzungen ist gemäß der vorliegenden Untersuchung möglich.
Es wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten als Annexhandel (Einzelhandel als zweiter Vertriebsweg, deutlich untergeordnet zum eigentlichen Hauptzweck der sonstigen gewerblichen Nutzung) in Verbindung mit sonstigen zulässigen Nutzungen bis maximal 100 qm Verkaufsfläche ausnahmsweise zugelassen werden können.
Weiterhin wird die Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzungen durch die "Bad Salzufler Liste" konkretisiert. Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 13.07.2011 eine überarbeitete Bad Salzufler Liste beschlossen, die als Anlage 1 der textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen wird. Darüber hinaus erfolgen einige redaktionellen Änderungen gegenüber den Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplanes.
Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch durchgeführt.
Geltungsbereich
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