Bauleitpläne...
...in Bad Salzuflen

0178B/I Hoffmannstraße nördlicher Teil - 3. Änderung im Stadtteil Bad Salzuflen

Der Bebauungsplan Nr. 0178 B/I „Hoffmannstraße, nördlicher Teil“ ist seit dem 10.09.2002 rechtskräftig. Wesentliches Planungsziel war die Ansiedlung von hochwertigen baulichen Nutzungen im Sinne einer Nutzungsmischung mit gewerblichem Schwerpunkt, die zu einer attraktiven Verbindung der Stadtteile Bad Salzuflen und Schötmar beitragen sollte. Die bis heute entstandene Nutzungsmischung (DRK- Kindertagesstätte, Zustellservice, Kanzlei und Ärztehaus) zeigt in diesem Bereich keinen großen gewerblichen Schwerpunkt mehr. Besonders die errichtete Kindertagesstätte soll vor gewerblichen Einwirkungen geschützt werden. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind nur noch wenige Flächen des Areals unbebaut bzw. unbenutzt. Der Bereich des ehemaligen Bega-CAN-Betriebsgeländes weist noch hohes Entwicklungspotenzial auf.

Ein Baugesuch für Mischnutzungen und vor allem Wohnnutzungen in dem ehemaligen Betriebsgebäude der Bega-CAN und die Entstehung der Kindertagesstätte im westlichen Bereich des Planungsgebietes zeigen eine allgemeine Entwicklung des Plangebietes in durchmischte Strukturen, ohne störende gewerbliche Anteile. Im Norden sind heute ebenso bereits keine störenden gewerblichen Nutzungen mehr vorzufinden. Die dortigen Entwicklungen gehen in eine Nutzungsstruktur mit Mischungen aus Wohnen, sozialen und gesundheitlichen Zwecken und Dienstleistungen über. Dies ist für die Umsetzung der städtebaulichen Gesamtkonzeption für das Hoffmannsgelände zuträglich. Dennoch kann dieses Vorhaben nicht auf Grundlage der bisher rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0178 B/I „Hoffmannstraße - nördlicher Teil“ innerhalb eines nutzungsbeschränkten Gewerbegebietes umgesetzt werden. Somit ist es erforderlich im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanungsverfahren, das Planungsrecht so zu aktualisieren, dass Baugesuche unter Einfügen in die Umgebung bzw. der Gesamtstadt weiterhin gewährleistet werden können. Zudem ist es erforderlich, die Erschließung für die bestehenden und zukünftigen Nutzungen im Plangebiet zu regeln. Die öffentliche Verkehrsfläche in der wirksamen Fassung der 2. Änderung des B- Planes Nr. 0178 B/I ist dort in ihrer Umsetzung nicht mehr gewünscht, weshalb in der Planung der 3. Änderung des B- Planes Nr. 0178 B/I die öffentliche Verkehrsfläche zurückgenommen wird. Die veränderte Erschließung stellt die Zuwegung zur Kindertagesstätte, zu dem Blockheizkraftwerk der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH und für zukünftige Nutzungen sicher.

Das Plangebiet der 3. Änderung des B- Planes Nr. 0178 B/I „Hoffmannstraße - nördlicher Teil" deckt sich mit einem südlichen Teilbereich des Geltungsbereiches des B- Planes Nr. 0178 B/I „Hoffmannstraße - nördlicher Teil - 2. Änderung“ und einem nördlichen Teilbereich des Geltungsbereiches der 3. Änderung des B- Planes Nr. 0178 A/I „Hoffmannstraße - südlicher Teil“.

Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich eine Gewerbliche Baufläche dar, welche den vorhandenen und zukünftigen Nutzungen nicht mehr entspricht. Daher ist hier auch die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Hoffmannstraße“ und Bega-CAN erforderlich und wird im Parallelverfahren mit der 3. Änderung des B- Planes Nr. 0178 B/I „Hoffmannstraße- nördlicher Teil“ durchgeführt.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im klassischen Verfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, in der die Belange des Umweltschutzes ermittelt und bewertet werden. Die Umweltbelange werden zur öffentliche Auslegung ermittelt und ein Umweltbericht erstellt. 



Geltungsbereich

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Datum: 24.11.2024