Inhalt dieser Änderung ist die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen um bis zu 4,0 m für Terrassen-überdachungen. Bisher waren im Baugebiet lediglich nur ausnahmsweise Überschreitungen der Baugrenze bis 2,0 m für Wintergärten, Glashäuser und Veranden gem. Bebauungsplan zulässig. Mit Änderung des Bebauungsplans soll im gesamten Baugebiet nun künftig auch die Realisierung von Terrassenüberdachungen bei Überschreitung von Baugrenzen ermöglicht werden.
Termin | Verfahrensschritt |
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12.04.2022 - 16.05.2022 | Beteiligung der Behörden u. sonst. Träger öffentl. Belange gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB |
28.04.2022 - 16.05.2022 | Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB |
21.06.2022 | Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB |
13.07.2022 | Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB |
20.07.2022 | Einwenderbenachrichtigung - Verfahrensabschluss |