Bislang waren Einzelhandelsbetriebe nicht großflächig, wenn die Verkaufsfläche 700 m² nicht überstieg. Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 zum Einzelhandel kommt zu dem Ergebnis, dass ein Einzelhandelsbetrieb erst dann als großflächig anzusehen ist, wenn 800 m² Verkaufsfläche überschritten werden. Dies ist Anlass zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 317. Es ist vorgesehen, statt der bisher zulässigen Verkaufsfläche von max. 696 m² nun maximal 800 m² festzusetzen.
Termin | Verfahrensschritt |
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19.12.2006 | Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB |
12.02.2007 - 23.02.2007 | Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB |
24.04.2007 | Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB |
08.06.2007 | Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB |