Aktuelle Satzung

Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Innenstadtbereich (Gestaltungssatzung) im Stadtteil Iserlohn

In der vorliegenden Form wurde die Satzung erstmals im November 2003 vom Rat der Stadt beschlossen. Im Jahre 2008 wurden weite Teile der geltenden Satzung überarbeitet, um auf diesem Wege die Erfahrungen aus der Anwendung der Vorschrift seit Inkrafttreten einfließen zu lassen und somit die Vorschrift weiterzuentwickeln. Ziel der Satzung ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Stadtbildqualitäten der Iserlohner Innenstadt. Es sollen die vorhandenen gestalterischen Qualitäten der Gebäude in der unmittelbaren Innenstadt erhalten, bei künftigen Um- und Anbauten weiter entwickelt und vorhandene gestalterische Mängel beseitigt werden. Dabei soll zugleich dem Erfordernis nach Werbung für Waren und Dienstleistungen Rechnung getragen werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Vorschriften der Satzung in ihrer Anwendbarkeit oder in ihrer Formulierung regelmäßig optimiert werden sollten. Zudem ergibt sich aufgrund neuer technischer Entwicklungen ein Regulierungserfordernis.

In dem neuen Satzungsentwurf ist vorgesehen, den bisherigen Geltungsbereich der Satzung in zwei Zonen zu gliedern, da der städtebaulichen Qualität in dem inneren, historischen Innenstadtkern (Zone I) eine größere Bedeutung zukommt als in den Randbereich der Innenstadt (Zone II) – folglich werden hier einige unterschiedliche Regelungen getroffen. Neben einigen Ergänzungen im Bereich der Gebäudegestaltung werden vor allem die Vorschriften zu Werbeanlagen angepasst. Zukünftig soll u. a. die Zulässigkeit von Bildschirmen an Fassaden und in Schaufenstern geregelt werden und die Definition eines „Logos“ formuliert werden. Einfriedungen am und im öffentlichen Verkehrsraum sollen zukünftig nur noch in Form von Begrünungselementen zulässig sein, da sie den (Fußgänger-)Verkehr behindern oder umlenken können und das Stadtbild beeinträchtigen.

Geltungsbereich Zonen I und II

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