§ 34 Abs.4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Sie verfolgt den Zweck, Außenbereichsflächen in den grundsätzlich bebaubaren Innenbereich einzubeziehen. Voraussetzung ist eine Prägung des angrenzenden Bereichs auf die in Betracht kommenden Außenbereichsflächen. Maßgeblich dabei ist die Reichweite der Prägung aus dem angrenzenden bebauten Bereich auf die Außenbereichsflächen insoweit, als damit auch die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksgröße die überbaut werden soll vorhanden sein müssen.
Dies ist hier der Fall. Die im Lageplan näher bezeichneten Freiflächen im Bereich der Straße In der Aue gehören zum Außenbereich gem. § 35 BauGB und sind somit bislang nicht bebaubar gewesen. Aufgrund der Lage der Fläche innerhalb der Ortslage von Griesenbrauck und der eindeutigen Abgrenzbarkeit zum restlichen Außenbereich nord-westlich der Kurvensituation der Straße In der Aue, eignet sich der Bereich um eine Ergänzung der Wohnbebauung im Ortsteil Griesenbrauck möglich zu machen.
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