Inhalt der Änderung ist die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der im Babauungsplan festgesetzten Baugrenze um bis zu 3.5m in der Teife und 6m in der Länge für offene Terassenüberdachungen. Diese sind als Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
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Herr Wolfgang Klein | (02371) 217-2357 | Wolfgang.Klein@iserlohn.de |