Inhalt dieser Änderung ist die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen um bis zu 4,0 m für Terrassen-überdachungen. Bisher waren im Baugebiet lediglich nur ausnahmsweise Überschreitungen der Baugrenze bis 2,0 m für Wintergärten, Glashäuser und Veranden gem. Bebauungsplan zulässig. Mit Änderung des Bebauungsplans soll im gesamten Baugebiet nun künftig auch die Realisierung von Terrassenüberdachungen bei Überschreitung von Baugrenzen ermöglicht werden.
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