Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 230 - Kalthof-Nahversorgungszentrum - setzt ein Sondergebiet Nahversorgungszentrum gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO fest. Die zulässige Gesamtverkaufsfläche ist auf 2.200 m² beschränkt und sehr stark konkretisiert, so dass die weitere Entwicklung des Kalthof-Center stark beeinträchtigt ist.
Anhaltend mangelndes Ansiedlungsinteresse von zulässigen Handelsbetrieben hat in den letzten Jahren zu weitreichenden Leerständen und ernormen Imageverlusten geführt.
Um eine Gefährdung des Gesamtvorhabens und damit der Verlust der Nahversorgung in Kalthof zu vermeiden, beantragt der Vorhabenträger die kleinteilige Festsetzung der zulässigen Branchen, Verkaufs- und Nutzflächen aufzugeben.
Name | Telefon | |
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Herr Wolfgang Klein | (02371) 217-2357 | Wolfgang.Klein@iserlohn.de |