Der seit dem 01.06.1965 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. L 2 Sonderhorst soll gemäß § 13 BauGB in einem Teilbereich geändert werden.
Es ist geplant, für die Grundstücke "Sonderhorstweg 3, 5 und 7" eine weitere Bebauung in Form von Doppel- und Einzelhausbebauung (3 Wohneinheiten) im rückwärtigen östlichen Grundstücksbereich zu ermöglichen. Die planungsrechtliche Grundvoraussetzung dafür ist die Änderung des Bebauungsplanes.
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