Aktueller rechtskräftiger Bebauungsplan

Bebauungsplan Nr. 230 - 2. Änderung - Kalthof-Nahversorgungszentrum (VBP) im Stadtteil Kalthof

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet Nahversorgungszentrum gem. § 11 Abs. 2 BauNVO fest. Die zulässige Gesamtverkaufsfläche ist auf 2.200m² beschränkt
davon:
‒ einzelhandelsrelevante Verkaufsfläche max. 1.650 m²
davon Verkaufsfläche Discounter max. 800 m² mit max. 60m² für Aktionsware

Die Festsetzungen schränken die Entwicklung des Kalthof-Centers dahingehend ein, als dass hier keine Gastronomie mit nennenswerten Flächenanspruch zugelassen werden kann. Ein anhaltend mangelndes Ansiedlungsinteresse von Handelsbetrieben hat in den letzten Jahren zu weitreichenden Leerständen und enormen Imageverlusten geführt.
Auch mittel- und langfristig ist nicht anzunehmen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan in der vorliegenden Ausgestaltung umsetzbar sein wird. Vielmehr ist zu befürchten, dass durch die Leerstände eine wirtschaftliche Gefährdung des Gesamtvorhabens und damit der vollständige Verlust der Nahversorgung in Kalthof ausgelöst werden kann. Insgesamt steht außer Zweifel, dass eine Belebung des Nahvorsorgungs-zentrums dringend geboten ist. Mit Schreiben vom 05.03.2009 beantragt der Vorhabenträger, die Festsetzungen dahingehend zu ergänzen, dass neben den genannten Einzelhandelsbetrieben auch Gastronomie zulässig ist.

Übersicht Verfahrensstand:


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[BPL_230_02Aend_Nahversorgungszentrum Ortslage Kalthof (VEP)_] - 23,55 MB 
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