Bauleitpläne...
...in Bad Salzuflen

0115/II Gewerbegebiet am Fischerskamp im Stadtteil Bad Salzuflen

Der Bebauungsplan Nr. 0115/II „Gewerbegebiet Am Fischerskamp“, Ortsteil Bad Salzuflen, ist am 17.05.2008 vom Rat der Stadt Bad Salzuflen zur Satzung beschlossen worden und anschließend entsprechend der damaligen Hauptsatzung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel im Erdgeschoss des Rathauses öffentlich bekannt gemacht worden.

Nach einem Urteil des OVG Münster ist für Bauleitplanverfahren, bei denen in Kommunen, die größer als 35.000 Einwohner sind, Verfahrensschritte oder Beschlüsse ausschließlich an der Bekanntmachungstafel des Rathauses bekannt gemacht worden sind, wegen des daraus resultierenden Verfahrensfehlers von einer Nichtanwendbarkeit des Bebauungsplanes auszugehen. Hiervon war auch der vorliegende Bebauungsplan betroffen, weshalb eine neue öffentliche Auslegung durchgeführt werden musste.

Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan haben sich städtebaulich relevante Entwicklungen ergeben, die gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Ordnung eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0115/I "Gewerbegebiet Am Fischerskamp" erforderlich machen.

Im Einzelnen sind dies:
- Verkehrsknotenpunkt Werler Str./Bahnübergang
Es liegen Anträge mehrerer Firmen vor, das im städtischen Eigentum befindliche Flurstück 1019, Flur 26, Gemarkung Bad Salzuflen (Größe: 5004 qm) zu erwerben, um es als Betriebsgrundstück zu nutzen. Diese derzeit wild mit Büschen bewachsene Fläche sollte als Vorratsfläche für eine etwaige Unterführung der Werler Straße unter die Bahntrasse freigehalten werden.
Eine derartige Unterführung ist auf Grund der enormen technischen Anforderungen (Rampenlängen, Kreuzungsbereich Werler Str. /Siemensstraße als Kreisverkehr ca. 6 m unter der Höhe der Bahntrasse) sowie der damit verbundenen außerordentlichen Kosten nicht mehr realistisch. Das städtische Flurstück 1019 wird daher in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0115/II "Gewerbegebiet Am Fischerskamp" einbezogen.
Eine zusätzliche gewerbliche Nutzung auf dem städtischen Eckgrundstück soll der städtebaulich bedeutsamen Situation (Stadteingang) angemessen gestaltet werden.

- Anschluss der Siemensstraße an das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 0129 "Am alten Teichkamp"
Bei der Planung des Lückenschlusses der Siemensstraße an den Bebauungsplan "Alter Teichkamp" im Nordwesten hat sich eine Änderung bei der Trassenführung der Siemensstraße ergeben. Auf der Grundlage einer erstellten Vorentwurfsplanung wird die exakte Trassenführung der Siemensstraße im Bebauungsplan festgesetzt.

- Aufwertung des Stadteingangs Herforder Str.
Die Herforder Str. entspricht hinsichtlich ihrer Gestaltqualität als geradlinige Hauptverkehrsstraße und einiger angrenzender Nutzungen heute nicht den Anforderungen an einen ansprechenden Stadteingang zum Staatsbad Salzuflen. Ziel der städtebaulichen Planung ist es daher, den Stadteingang durch geeignete Festsetzungen zur Zulässigkeit von Nutzungen entlang der Herforder Str. und der Gestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche aufzuwerten.

- Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen
Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan sind Einzelhandelsnutzungen in den Gewerbegebieten nicht als eigenständige Nutzungen, sondern nur betriebsbezogen im Zusammenhang mit sonstigen gewerblichen Nutzungen zulässig. Die Verkaufsfläche ist auf 20 % der betriebsbezogenen Geschossfläche begrenzt.
In den Mischgebieten sind derzeit Einzelhandelsnutzungen unterhalb des Schwellenwertes der Großflächigkeit (Vermutungsgrenze: 700 qm Verkaufsfläche) ohne Einschränkung der Verkaufsflächen oder der Sortimente zulässig. Aufbauend auf den Ergebnissen des "Markt- und Standortgutachtens für die Stadt Bad Salzuflen" der GfK-PRISMA, Nürnberg, aus dem Jahr 2000, sollen auch in dem Mischgebiet entlang der Herforder Straße Einzelhandelsnutzungen eingeschränkt werden, um einer weiteren Zersplitterung des Einzelhandels in der Stadt entgegenzuwirken, damit die Funktionsfähigkeit der Zentren erhalten und dort eine Weiterentwicklung ermöglicht werden kann.

- Planungsrechtlicher Ausschluss von eigenständigen gewerblichen Werbeanlagen
In dem Mischgebiet entlang der Herforder Straße sollen eigenständige gewerbliche Werbeanlagen (z.B. großflächige Werbetafeln) aus besonderen städtebaulichen Gründen ausgeschlossen werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dieser für das Erscheinungsbild der Kurstadt Bad Salzuflen wichtige Stadteingang nicht durch großflächige Werbetafeln in seinem Erscheinungsbild verschlechtert wird.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 0115/I "Gewerbegebiet Am Fischerskamp" werden weitgehend unverändert in den neuen Bebauungsplan übernommen.


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Datum: 27.11.2024