Die Ratsversammlung der Stadt Bad Salzuflen hat am 31.10.1961 aufgrund des Aufbaugesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.04.1952 den „Durchführungsplan Nr. 5“ für das Gebiet zwischen Wellenfeldstraße (heute Am Wellenfeld), Goethestraße, Volkshausenstraße und Moltkestraße beschossen. Mit dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 0144 „Roonstraße/ Moltkestraße“ soll der Geltungsbereich des Durchführungsplanes vollständig überplant werden. Den Aufstellungsbeschluss hat der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss am 27.01.2009 gefasst (DS 15/2009).
Der Durchführungsplan Nr. 5 enthält lediglich Aussagen über Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie Verkehrs- und Grünflächen. Demnach ist das gesamte Gebiet als Reines Wohngebiet ausgewiesen. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die in den Bauzonen eingetragene Geschossigkeit (I-III) bestimmt. Angaben zu Grundflächen- und Geschossflächenzahlen sowie zu maximal zulässigen Gebäudehöhen sind im Durchführungsplan Nr. 5 nicht enthalten. Darüber hinaus werden keine Aussagen zu Stellplätzen, zulässigen Nebenanlagen oder Begrünungsmaßnahmen getroffen. Gestalterische Festsetzungen, wie z.B. Angaben zu Dachformen und -neigung sind ebenfalls nicht enthalten.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein innenstadtnahes Wohngebiet von hoher städtebaulicher Qualität. Das Quartier weist überwiegend zweigeschossige, im östlichen Bereich auch einige dreigeschossige Gebäude, die als Ein- und Mehrfamilienhäuser genutzt werden, auf. Während an der Roonstraße, der Moltkestraße und der Volkhausenstraße eine überwiegend zweigeschossige Einzelhausbebauung mit Walmdächern dominiert, wird der innere Bereich zwischen Roonstraße und Volkhausenstraße überwiegend durch eingeschossige Einfamilienhäuser geprägt.
Zur langfristigen Erhaltung der attraktiven städtebaulichen Siedlungsstruktur ist gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes für dieses Gebiet erforderlich. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 0144 „Roonstraße/ Moltkestraße“ ist es, vor allem Art und Maß der baulichen Nutzung sowie gestalterische und ökologische Belange mit den heutigen Anforderungen an das Quartier zu verbinden. Insbesondere sollen verbindliche Regelungen zur First- und Traufhöhe, zur Möglichkeit der behutsamen Nachverdichtung und zur Dachgestaltung getroffen werden. Ebenfalls soll mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes eine Aktualisierung des Planungsrechtes an heutige Standards einhergehen.
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