Bauleitpläne...
...in Bad Salzuflen
0129 "Alter Teichkamp", 4. vereinfachte Änderung im Stadtteil Bad Salzuflen
Im Rahmen der Novellierungen des Baugesetzbuches (BauGB) in den Jahren 2014 und 2015 wurden in den § 246 Abs. 8 bis 17 BauGB Sonderregelungen für die Flüchtlingsunterbringung aufgenommen. Der Gesetzgeber hat damit die Gemeinden in die Lage versetzt, kurzfristig diesem Zweck dienende bauliche Maßnahmen umsetzten zu können. Die Sonderregelungen enthalten differenzierte zeitliche Begrenzungen. Zum einen dürfen entsprechen de Baugenehmigungen nur bis zum 31.12.2019 erteilt werden und zum anderen ist die Geltungsdauer der jeweiligen Genehmigungen auf drei Jahre begrenzt.
Die Stadt Bad Salzuflen hat von den Regelungen des § 246 BauGB an mehreren Standorten im Stadtgebiet Gebrauch gemacht. Eine dieser Unterbringungseinrichtungen wurde auf einem städtischen Grundstück an der Borsigstraße, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0129 „Alter Teichkamp", errichtet. Die o. g. Sonderregelungen haben es ermöglicht, dass die Unterkünfte für Flüchtlinge, mit zeitlicher Begrenzung, in einem Teil des Bebauungsplanes genehmigt werden konnten, in dem sie gemäß den Festsetzungen eigentlich nicht zulässig sind. Die im Plangebiet errichteten Unterkünfte zählen planungsrechtlich zu Anlagen für soziale Zwecke. Angrenzend an den gewählten Standort sind im Bebauungsplan Nr. 0129 Baugebiete festgesetzt, in denen Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme (südlich angrenzendes Gewerbegebiet) bzw. regulär (nördlich gelegenes Mischgebiet) zulässig sind. Der Standort Borsigstraße wurde damals gewählt, weil andere Flächen, auf denen diese Anlagen regulär zulässig sind, nicht zur Verfügung standen.
Im Stadtgebiet von Bad Salzuflen besteht weiterhin ein Bedarf für die Vorhaltung von Unterkünften für Flüchtlinge. Der in den Sonderregelungen des § 246 BauGB gesetzte zeitliche Rahmen für eine erneute Genehmigung der Einrichtung an derselben Stelle läuft zum Ende des Jahres 2019 ab. Um die Einrichtung an der Borsigstraße auch darüber hinaus zu sichern ist es erforderlich, das Planungsrecht anzupassen. Das soll mit der vorliegenden 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0129 „Alter Teichkamp" erfolgen.
Es ist Planungsziel, die textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung so zu ergänzen, dass Anlagen für soziale Zwecke im Änderungsbereich allgemein zulässig sind. Das städtebauliche Konzept des Ursprungsbebauungsplanes und seiner drei rechtskräftigen Änderungen wird von der vorliegenden 4. vereinfachten Änderung nicht verändert. Deshalb erfolgt die Planänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Die Satzung wird als nicht selbstständige Änderung des Ursprungsbebauungsplanes ausgearbeitet. D.h. die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 0129 „Alter Teichkamp" sowie der 1. vereinfachten, der 2. Änderung und der 3. vereinfachten Änderung dieses Bebauungsplanes behalten ihre Gültigkeit bei, soweit sie nicht von den textlichen Regelungen der vorliegenden 4. vereinfachten Änderung überlagert werden.
Von der Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Der geringe Regelungsumfang der 4. vereinfachten Änderung rechtfertigt den Verzicht auf diese Verfahrensschritte.
Der Geltungsbereich der 4. vereinfachten Änderung umfasst eine Fläche von ca. 1,1 ha. Die Abgrenzung ist der Planzeichnung sowie dem Übersichtsplan zu entnehmen. Im Plangebiet liegen die städtische Fläche, auf der die Unterbringungseinrichtung steht, so wie nördlich angrenzende Gewerbegrundstücke.
Geltungsbereich
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