Für die Zulässigkeit von Vorhaben ist die Lage eines Grundstücks von besonderer Bedeutung. Hier ist zunächst zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (Innenbereich) und dem so genannten Außenbereich zu unterscheiden. Während im Innenbereich unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich gebaut werden darf, ist der Außenbereich von einer Bebauung möglichst freizuhalten.
Mit der Satzung Nr. 4 wurde gem. § 34 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile unter Einbeziehung angrenzender Grundstücke, durch die der im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerundet wird, durch Satzung festzulegen.