Aktueller wirksamer Flächennutzungsplan

001. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gewerbegebiet Bosenberg" 23.03.2018 @ im Stadtteil Vorhelm-Bahnhof

Das ehemalige Zementwerk Bosenberg, nordöstlich des Ahlener Siedlungsschwerpunktes im Ortsteil Vorhelm-Bahnhof gelegen, wurde zur Mitte des Jahres 2007 stillgelegt. Zur Nachnutzung des Geländes wurde neben der 1. Änderung zum Flächennutzungsplan für den südwestlichen Teilbereich des Standortes parallel ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Ziel des Vorhabenträgers war es, eine Biogasanlage zu errichten und zu betreiben. Der Plan trat mit der öffentlichen Bekanntmachung am 24.09.2011 in Kraft.

Eine Normenkontrollklage führte dazu, dass das Oberverwaltungsgericht Münster den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72.4 “Bosenberg“ am 19.07.2013 für unwirksam erklärte. In seiner Urteilsbegründung weist das Gericht darauf hin, dass Randnummer 240 des damaligen Regionalplanes ein beachtliches Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 (4) BauGB und § 3 (1) Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) enthalte und damit einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht zugänglich sei.

Die planerischen Vorgaben waren damit verbindlich, sodass der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit seinem festgesetzten “Sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Biogasanlage mit Gärresttrocknung“ für nichtig erklärt wurde.

Die Randnummer 240 des seinerzeit geltenden Regionalplanes 1999 besagte, dass die Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche für standort- und zweckgebundene Nutzungen u. a. die Standorte der Zementindustrie und des Bergbaus umfassen. Diese Bereiche waren von Nutzungen, die diese Zweckbestimmung beeinträchtigen, freizuhalten. Demzufolge war die vorgesehene Nutzung durch eine Biogasanlage mit Gärresttrocknung an dem ehemaligen Standort des Zementwerkes nicht zulässig.

Der eingeschaltete Fachanwalt, der das Verfahren verwaltungsseitig begleitete, legte Randnummer 240 hingegen so aus, dass die Fläche für standortbezogenes Gewerbe i. S. des Regionalplanes nicht mehr benötigt würde. Auch die Bezirksregierung Münster hatte mit Schreiben vom 16.02.2011 die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung gem. § 32 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) erklärt und bestätigt.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes hatte zur Folge, dass neben dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch die 1. Flächennutzungsplanänderung mit der bisherigen Darstellung “Sonstiges Sondergebiet Biogasanlage mit Gärresttrocknung“ unwirksam ist und bis heute eine „weiße“ Fläche ohne Genehmigung darstellt.

Da der Standort für die Zementverarbeitung in Zukunft nicht mehr interessant ist, ging diese Fläche zur Änderung in die Fortschreibung des seit dem 27.06.2014 wirksamen Regionalplanes Münsterland ein. Dieser stellt den Bereich des ehemaligen Zementwerkes nun als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) dar. Damit liegt die offizielle rechtliche Voraussetzung vor, die für dieses Areal bisherige Darstellung ’ohne Nutzung’ planungsrechtlich in gewerbliche Baufläche umzusetzen. Dies eröffnet die Möglichkeit, u. a. die noch aufstehenden und seit Jahren leerstehenden Gebäude von guter Bausubstanz einer Nachnutzung zuzuführen.

Der Eigentümer und Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 12.11.2013 einen erneuten Antrag auf Einleitung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72.4 “Gewerbegebiet Bosenberg“ gestellt. In diesem bringt er zum Ausdruck, dass er auf die Errichtung einer Biogasanlage verzichtet.

Stattdessen sollte der Standort mit seinen baulichen Anlagen wie Silos, Hallen und weiteren Betriebsgebäuden einer gewerblichen Nachnutzung durch Lagerung und Umschlag von Baustoffen, Getreide, und Ölsaaten zugeführt werden. Ferner war daran gedacht worden, Maschinen in einer leerstehenden Halle einzulagern. Die noch vorhandenen Betriebsgebäude sollten für eine standortgerechte Nachnutzung planungsrechtlich gesichert werden. Für die südöstliche Teilfläche hatte der Eigentümer kein Nutzungskonzept, sodass sie zunächst außen vor bleiben sollte. Aus verschiedenen Gründen ist dieses Verfahren nicht über den Aufstellungs- und Bürgerbeteiligungsbeschluss hinaus fortgeführt worden.

Nunmehr wird durch den Verkauf der mittleren Teilfläche des Geländes die gewerbliche Nachnutzung der in dem Bereich vorhandenen Gebäude angestrebt. Hierzu liegt seit dem 09.02.2017 ein Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vor. Das Plangebiet wird für dieses Verfahren um die aufstehenden Silos und die damit verbundene südwestliche Teilfläche des Areals reduziert, für die zunächst keine Nutzung vorgesehen ist.

Dafür wird lediglich das Flächennutzungsplanverfahren für ide gesamte Fläche des ehemaligen Zementwerkes durchgeführt, um aktuell eine adäquate Darstellung zu erhalten und bei einer späteren möglichen Nutzung auf Grundlage der vorbereitenden Bauleitplanung schneller reagieren zu können.

Der Aufstellungsbeschluss für die hier vorliegende 1. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt bereits seit dem 30.09.2014 vor, während der Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 16.09.2014 gefasst wurde.

Aufgrund der bis Februar 2017 nicht über diese beiden Beschlüsse hinaus fortgeführten Planung und durch den angestrebten Verkauf der mittleren Teilfläche wird die Begründung minimal geändert und an die neue Planung angepasst, die weiterhin Gewerbliche Baufläche bleibt, lediglich die Nutzungsarten variieren. Dieses ist jedoch für die Flächennutzungsplan-Änderung unbedeutend.

Der Eigentümer der nordöstlichen Teilfläche mit dem aufstehenden Verwaltungsgebäude strebt ebenfalls eine adäquate Nachnutzung an. Ergänzend sieht er für die zwischenzeitlich abgebrochene Lagerhalle einen entsprechenden Ersatz vor. Demzufolge dient auch hier die Fläche einer Lagernutzung. Da er sich aktuell noch nicht auf einen Zeitpunkt der Errichtung seiner Lagerhalle festlegen kann, wird das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren Nr. 72.5 “Gewerbegebiet Bosenberg – Teilbereich Ost“, welches ursprünglich parallel zu dieser Änderung erfolgen sollte, zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt.

 Weiterhin parallel zu dieser 1. Änderung des Flächennutzungsplanes wird für die mittlere Teilfläche der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72.4 “Gewerbegebiet Bosenberg“ aufgestellt.

 


Ansprechperson

  • Frau Dorothea Sachs, Telefon: 02382/59-572, E-Mail: sachsd@stadt.ahlen.de

Verfahrensschritte

  • 16.09.2014, Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Veröffentlichung) gem. § 3 Abs. 1
  • 30.09.2014, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 23.06.2017, Bekanntmachung im Amtsblatt
  • 28.06.2017 - 26.07.2017, Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
  • 28.06.2017 - 26.07.2017, Beteiligung der Regionalplanungsbehörde im Rahmen der landesplanerischen Anpassung
  • 03.07.2017 - 17.07.2017, Beteiligung der Öffentlichkeit (Veröffentlichung) gem. § 3 (1) BauGB
  • 03.07.2017, Bürgerversammlung
  • 19.09.2017, Beschluss zur öffentlichen Auslegung (Veröffentlichung) gem. § 3 Abs. 2
  • 22.09.2017, Bekanntmachung im Amtsblatt
  • 02.10.2017 - 07.11.2017, Oeffentliche Auslegung (Veröffentlichung) gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 14.12.2017, Feststellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 07.03.2018, Genehmigung BezReg Münster
  • 23.03.2018, Bekanntmachung im Amtsblatt

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